Ab dem 18. Februar 2027 gilt eine Regel, die für Akkuwerkzeug mehr verändert als jede Wattzahl auf der Verpackung: Wer ein Produkt mit eingebauter Gerätebatterie in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass sich diese Batterie vom Endnutzer entfernen und austauschen lässt.
Was gesichert ist
- Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, veröffentlicht im Amtsblatt L 191 vom 28. Juli 2023.
- Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027. Die Kommissionsleitlinien C/2025/214 vom 10. Jänner 2025 bestätigen dieses Datum ausdrücklich.
- Artikel 11 Absatz 1 verpflichtet dazu, dass eingebaute Gerätebatterien „vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können“. Die Pflicht betrifft die ganze Batterie, nicht einzelne Zellen.
- „Leicht zu entfernen“ ist genau definiert: Die Batterie muss mit handelsüblichen Werkzeugen entnehmbar sein — ohne Spezialwerkzeuge, ohne herstellerspezifische Werkzeuge, ohne Wärmeenergie und ohne Lösungsmittel. Die Leitlinien ordnen den Begriff der Norm EN 45554:2020 zu: gemeint sind einfache Werkzeuge, gar kein Werkzeug oder handelsübliche Werkzeuge. Ein produktgruppenspezifisches Spezialwerkzeug ist nur zulässig, wenn es dem Produkt kostenlos beiliegt.
- Dem Produkt müssen eine Anleitung und Sicherheitsinformationen zum Entfernen und Austauschen beiliegen; beides muss zusätzlich dauerhaft auf einer öffentlichen Website stehen.
- Artikel 11 Absatz 7 regelt die Verfügbarkeit: Ersatzbatterien müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells noch mindestens fünf Jahre zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis erhältlich sein — für Endnutzer wie für unabhängige Fachleute. Diese Pflicht gilt nicht für Produkte, die vor dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wurden.
- Artikel 11 Absatz 8 verbietet Software-Sperren. Software darf den Austausch gegen eine kompatible Batterie nicht erschweren. Die Leitlinien nennen die Teilekopplung — das Paaren einzelner Ersatzteile mit einem konkreten Gerät per Seriennummer — ausdrücklich als Beispiel für eine unzulässige Behinderung.
- Als Gerätebatterie gilt eine gekapselte Batterie mit höchstens 5 kg Gewicht, die nicht speziell für industrielle Verwendung ausgelegt ist. Akkupacks von Heimwerker- und Gartengeräten fallen darunter.
- Ausnahmen nennt Artikel 11 Absatz 2 abschließend: abwaschbare oder abspülbare Geräte für Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unterwasserbetrieb sowie professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte und In-vitro-Diagnostika. Absatz 3 nimmt Fälle aus, in denen eine dauerhafte Verbindung aus Sicherheits- oder Datenintegritätsgründen nötig ist.
Unsere Einordnung
Das Folgende ist Bewertung, nicht Rechtsauskunft.
Für klassisches Akkuwerkzeug mit aufgeschobenem Wechselakku ändert sich beim Ausbau wenig — dort ist der Akku schon heute in zwei Sekunden abgezogen. Der interessante Teil ist das andere Ende des Marktes: die wachsende Zahl günstiger Geräte mit fest verbautem Akku. Verschraubte Grasscheren, Mini-Schrauber, Akku-Lampen, kleine Handstaubsauger für die Werkstatt, viele Gartengeräte im untersten Preissegment. Genau dort entscheidet ein einzelner Zellensatz darüber, ob ein funktionierendes Gerät nach drei Jahren Elektroschrott wird.
Unterschätzt wird aus unserer Sicht Absatz 7. Die Fünfjahresfrist für Ersatzbatterien trifft auch Systeme, bei denen der Ausbau nie ein Problem war: Wer ein Akkusystem kauft, kauft die Zusage, dass es den Akku danach noch eine Weile gibt. Das ist für die Kaufentscheidung wichtiger als die Frage, wie viele Schrauben das Gehäuse hat.
Bemerkenswert ist die Präzision der Definitionen. „Mit handelsüblichen Werkzeugen“ schließt die üblichen Umgehungen aus: kein Spezialbit, kein verklebtes Gehäuse, kein Heißluftföhn. Und das ausdrückliche Verbot der Teilekopplung zeigt, dass der Gesetzgeber die Erfahrungen aus dem Smartphone-Markt mitgenommen hat.
Was wir bewusst nicht behaupten: dass ab dem Stichtag jedes Gerät reparierbar wird. Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen. Geräte, die vorher verkauft wurden, bleiben so, wie sie sind — für sie gilt auch die Fünfjahresfrist nicht.
Was das für dich heißt
- Beim Kauf auf die Bauart schauen, nicht auf das Datum. Ein heute gekauftes Gerät mit fest verbautem Akku bleibt ein Gerät mit Verfallsdatum. Die neuen Pflichten wirken erst für Produkte, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden.
- Wechselakku schlägt Einbauakku — auch bei kleinen Geräten. Der Preisunterschied ist meist geringer als der Wert eines zweiten Gerätelebens.
- Nach der Ersatzteilzusage fragen. Ab 2027 müssen Ersatzbatterien fünf Jahre über das Modellende hinaus erhältlich sein. Wer heute kauft, hat diese Zusage nicht automatisch — ein Blick auf die Ersatzakku-Verfügbarkeit älterer Baureihen desselben Herstellers sagt mehr als jedes Werbeversprechen.
- Anleitung aufheben. Ab 2027 gehören Ausbau- und Sicherheitshinweise zum Lieferumfang und müssen online stehen. Wer sie findet, kann vor dem Kauf abschätzen, wie ernst der Hersteller das nimmt.
Primärquelle: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/1542 · 28. Juli 2023
Zweitquelle: Kommissionsleitlinien C/2025/214 zu Artikel 11 · 10. Januar 2025
