Am 20. Jänner 2027 löst die Verordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Je näher der Termin rückt, desto häufiger taucht er in Produktbeschreibungen auf — meist als Grund, jetzt zu kaufen oder gerade nicht. Beides geht an der Sache vorbei.
Was gesichert ist
- Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde im Amtsblatt L 165 vom 29. Juni 2023 veröffentlicht.
- Eine amtliche Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023, Seite 35, ersetzt in Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 54 jeweils den 14. durch den 20. Januar 2027.
- Die konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 lautet deshalb: „Sie gilt ab dem 20. Januar 2027.“
- Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben.
- Artikel 52 Absatz 1 bestimmt ausdrücklich: Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
- Einzelne Artikel gelten früher: die Artikel 26 bis 42 ab dem 20. Januar 2024, Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2026, Artikel 6 Absatz 7 sowie die Artikel 48 und 52 ab dem 19. Juli 2023.
- Die Verordnung richtet sich an das Inverkehrbringen, also an Hersteller, Importeure und Händler.
Eine Fußangel für jeden, der selbst nachliest: Der ursprünglich veröffentlichte Verordnungstext nennt an diesen Stellen den 14. Januar 2027. Wer ihn ohne die Berichtigung liest, bekommt ein falsches Datum. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung.
Unsere Einordnung
Das Folgende ist Bewertung, nicht Rechtsauskunft.
Für private Käuferinnen und Käufer ist der 20. Jänner 2027 kein Stichtag. Eine Maschine, die davor rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt verkehrsfähig — Artikel 52 sagt das wörtlich. Wer im Dezember 2026 eine Kreissäge kauft, besitzt im Februar 2027 dasselbe legale Gerät wie vorher.
Interessant wird der Termin aus einem anderen Grund. Für neu in Verkehr gebrachte Maschinen gibt es keinen Zeitraum, in dem Hersteller zwischen altem und neuem Recht wählen könnten. Erfahrungsgemäß führt ein solcher harter Umstellungspunkt zu zwei Bewegungen: Restbestände nach altem Recht werden vorher abverkauft, und neue Baureihen kommen gebündelt danach. Für Käufer heißt das eher günstige Preise im Winter 2026/27 auf auslaufende Modelle — und einen Modellwechsel, der kurz danach ansteht.
Was wir bewusst nicht behaupten: dass Geräte nach neuem Recht sicherer sind. Das lässt sich vor der Umstellung nicht belegen, und es hängt am einzelnen Produkt, nicht am Datum auf der Konformitätserklärung.
Was das für dich heißt
- Kein Handlungsdruck. Wenn dir jemand den Stichtag als Kaufargument verkauft, ist das Marketing.
- Unterlagen aufheben. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung gehören zum Gerät, nicht in den Papiermüll. Sie sind der Nachweis, nach welchem Recht die Maschine in Verkehr gebracht wurde — relevant bei Gewährleistung, Weiterverkauf und Versicherungsfragen.
- Beim Auslaufmodell auf Ersatzteile achten. Ein Preisnachlass auf eine Baureihe, die kurz darauf ersetzt wird, ist nur dann ein guter Kauf, wenn Verschleißteile weiter lieferbar sind. Bei Akkugeräten betrifft das vor allem das Akkusystem.
Primärquelle: EUR-Lex, konsolidierte Fassung (EU) 2023/1230 · 27. Juli 2026
Zweitquelle: Amtliche Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 169/35 · 4. Juli 2023
